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Nimmt der Vorvermieter trotz anfänglicher Abmahnungen später Zahlungsverzögerungen über Jahre konsequenzlos hin, kann sein Rechtsnachfolger den Mietvertrag nicht ohne Weiteres kündigen. In solchen Fällen kann Schweigen (ausnahmsweise) Erklärungsgehalt haben, so dass von einer abweichenden Fälligkeitsvereinbarung auszugehen ist.
LG Berlin, Urteil vom 08.01.2014, 65 S 213/13