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1. Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht auf Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer. Wird das Miet- oder Pachtverhältnis nach Ablauf der regulären Vertragszeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so bleibt das Optionsrecht nicht bestehen und lebt auch nicht wieder auf.
2. Die bloße Fortsetzung eines Mietverhältnisses kann nicht als konkludente Ausübung eines ursprünglichen Optionsrechts angesehen werden.
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2014, 7 U 164/13