
Mietrecht Düsseldorf
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I. Kündigung
Ein unbefristeter Mietvertrag kann vom Mieter grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Es kann aber ein “Kündigungsverzicht” oder ein “Kündigungsausschluss” vereinbart werden. Es ist möglich, die Kündigung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren auszuschließen.
II. Kündigungsschutz
Wer eine Einliegerwohnung in demselben Zweifamilienhaus mietet, in dem auch der Vermieter wohnt, genießt keinen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann jeder Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht des Vermieters kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
III. Tierhaltung
Die Haltung einer Katze oder eines Hundes muss im Vertrag ausdrücklich erlaubt sein. Nur das Halten von Kleintieren wie Vögeln oder Fischen ist immer erlaubt.
IV. Wohnungsgröße
Sämtliche Zalungspflichten sind von der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße abhängig. Erst bei einer Abweichung von mehr als 10 % der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße kann der Mieter die Miete mindern, fristlos kündigen und eine Berichtigung der Nebenkostenabrechnung verlangen.
V. Betriebskostenvorauszahlungen
Die Betriebskostenvorauszahlungen sollten nicht zu niedrig kalkuliert werden. Ansonsten kann es zu hohen Nachzahlungen und zu einer Erhöhung der Vorauszahlung kommen.
VI. Schönheitsreparaturen
Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (Renovierungspflicht) ist in vielen Fällen unwirksam. Wer trotz unwirksamer Klausel renoviert, kann die Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Die Verjährungsfrist beträgt nach Auszug nur 6 Monate!
VII. Kein Widerrufsrecht
Mietverträge sind einzuhalten. Dem Mieter steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
VIII. Modernisierung
Der Vermieter schuldet keinen Kostenersatz für Verbesserungen der Wohnung (beispielsweise neue Bodenbeläge, Einbauschränke, neue Armaturen etc.), die der Mieter ohne Auftrag des Vermieters, also auf eigene Veranlassung, vorgenommen hat. In diesem Fall darf der Vermieter nach Auszug des Mieters sogar verlangen, dass der Mieter den Ursprungszustand der Wohnung wiederherstellt.
IX. WG – Wohngemeinschaft
Der Mietvertrag kann nur gemeinschaftlich von allen gekündigt werden, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Zieht ein Mieter aus, ohne das vorher alle gekündigt haben, so schuldet er weiter die Miete als Gesamtschuldner.
X. Zeitmietvertrag
Der Vermieter darf die Mietzeit nur befristen, wenn er hierfür bereits im Mietvertrag einen besonderen Grund angegeben hat. Das kann nur sein, dass der Vermieter die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft für sich selbst, Angehörige oder Personal nutzen möchte oder er die Immobilie beseitigen oder wesentlich verändern will.