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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2021 - VIII ZR 329/19.
Die Hauptmieter hatten die Wohnung (mit Erlaubnis des Hauptvermieters im Mietvertrag) untervermietet, da sie aus beruflichen Gründen verzogen waren. Nach dem Widerruf der Untermieterlaubnis durch den Hauptvermieter an den Hauptmieter kündigten die Hauptmieter das Untermietverhältnis ordentlich.
Der Bundesgerichtshof nimmt ein Recht zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur an, wenn der Hauptvermieter tatsächlich und konkret in die Wohnung zurückehren will.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe allein die Gefahr einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptvermieter kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses.
Allein das hohe Alters des Mieters, die lange Mietdauer und die begrenzten finanziellen Mittel können den Härteeinwand gegen eine Eigenbedarfskündigung nicht begründen. Der Mieter muss sich dennoch um angemessenen Ersatzwohnraum bemühen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2021, Az. VIII ZR 81/20.
Das Alter des Mieters, die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung und die geringen finanziellen Mittel des Mieters rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Härte im Sinne von § 574 BGB.
Der Mieter muss sich auch um eine angemessene Ersatzwohnung bemühen. Erst wenn dies scheitert, kann der Härteeinwand greifen. Der Mieter muss darlegen, wie er sich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Die Wohnungssuche muss also dokumentiert sein.
LG Kassel, Urteil vom 26.01.2017 - 1 S 170/15
Im vorliegenden Fall wurde die fristlose Kündigung gemäß § 569(3) Nr. 2 BGB unwirksam, weil das Wohnungsamt die Mietschulden rechtzeitig übernahm. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung kommt es auf Verschulden nicht an.
Die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung war nicht gerechtfertigt, weil dem Mieter kein Verschulden daran vorgeworfen werden konnte. Er hatte die Mietschulden aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (hier Auslaufen von Krankengeldbezug und psychische Ausnahmesituation infolge einer Depression) nicht zu vertreten. Die Erkrankung hat ihn nahezu vollständig an der Bewältigung seines Alltags und auch der Klärung seiner finanziellen Angelegenheiten einschließlich der Bezahlung der Miete gehindert. Dies schließt das für die ordentliche Kündigung erforderliche Verschulden aus.
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